Satzung

des Sportschützenverein Ottfingen im Westfälischen Schützenbund

- gegründet 1966 -

 

§ 1

 

Der Sportschützenverein Ottfingen mit Sitz in 57482 Wenden - Ottfingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung (AO 1977).

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins ist die Pflege  des Schießsports und der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Teilnahme an Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftswettkämpfen verwirklicht.

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5

 

Mitglieder des Vereins können alle Jugendlichen und Erwachsenen werden. die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes unter gleichzeitiger Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Gegen die Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 6

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austritterklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur nach zweimonatlicher Kündigungsfrist erklärt werden. Bis zur formellen Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das Mitglied zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschlussfassung muss der vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Gegen den Beschluss kann das Mitglied, innerhalb eines Monats nach Ergang, Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.

Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückzahlung der geleisteten Mitgliederbeiträge. Macht das Mitglied keinen Gebrauch von der Berufung an die Mitgliederversammlung, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

 

§ 7

 

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.

Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 8

 

Die Jugend des Sportschützenvereins Ottfingen führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnung des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Jugend wird im Verein und nach außen hin durch den Jugendleiter vertreten.

Jugendliche können nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglieder des Vereins werden.

 

§ 9

 

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Kassenführer

  4. dem Sportleiter

  5. dem Schriftführer

  6. dem Jugendleiter

§ 10

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und zwar turnusgemäß auf 3 Jahre.

Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 11

 

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse sind Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind.

 

§ 12

 

Der Vorstand hat das Recht, für das Vereinsleben und insbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern besondere Vorschriften zu erlassen.

 

§ 13

 

Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertreten.

 

§ 14

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn es das Interesse  des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat 14 Tage vor dem Termin durch Aushang an den in der Ortschaft üblichen Stellen und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse zu erfolgen.

Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

  1. die Genehmigung der Jahresrechnung,

  2. die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers,

  3. die Festsetzung der Beiträge

  4. die Festlegung der Veranstaltungen,

  5. die Änderung der Satzung,

  6. die Auflösung des Vereins.

Beschlüsse, die die Punkte 5 und 6 zum Gegenstand haben, bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Vertreter zu unterzeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

 

§ 15

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Deckung aller Schulden an die Katholische Kirchengemeinde St. Hubertus Ottfingen.

Ottfingen 23.05.1995